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Satzung des Vereins

Förderverein Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.

Satzung des Fördervereins Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e. V. (nachfolgend kurz: „Förderverein“).

(2) Sitz des Fördervereins ist Eberswalde. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Brandenburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Ziele und Aufgaben

(1) Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist nicht gewinnorientiert. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

a)    Förderung von Bildung für Menschen in der zweiten Lebenshälfte (allgemeine, berufliche, kulturelle und politische Bildung), die deren Bedürfnissen entspricht sowie den Prozess des lebenslangen Lernens unterstützt (Durchführung von Bildungsmaßnahmen wie Veranstaltungen, Seminare und Kurse, Exkursionen u. ä.).

b)   Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, um die Potenziale der Älteren verstärkt in die Gesellschaft einzubringen und der neuen Verantwortungsrolle des Alters gerecht zu werden (Gewinnung, Begleitung und Vernetzung Ehrenamtlicher, u.a. zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und Senioren, Organisation und Koordinierung im Sinne einer Ehrenamtsagentur, Entwicklung der Dankeschön-Kultur).

c)    Förderung der Altenhilfe
(Durchführung von Projekten für gutes Wohnen und Leben im Alter durch Information, Unterstützung und Begleitung, Förderung des aktiven Alters durch sinnvolle Beschäftigung).

d)   Förderung des Sports durch Initiierung und Stärkung von Bewegungsaktivitäten vor allem älterer Menschen
(Durchführung von Sportkursen, Initiierung und Begleitung von Bewegungsgruppen und neuen Formen der körperlichen Aktivität im Alter).

e)    Förderung des Wohlfahrtswesens durch Sorge und Unterstützung für notleidende und gefährdete Mitmenschen
(Verbesserung der Wiedereingliederungschancen für Arbeitslose, Aktivitäten zur Armutsbekämpfung, Unterstützung behindertengerechter Wohn- und Lebensbedingungen, Projekte zur Unterstützung bedürftiger Senioren).

(3) Mittel des Fördervereins müssen für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen des Fördervereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Der Förderverein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Ein den Zielen des Fördervereins dienende Zusammenarbeit mit Parteien, Vereinigungen. Organisationen, Initiativen etc. wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(5) Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet der Förderverein im gesamten Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg selbstlos mit einem Netz von Beratungs- und Bildungsgesellschaften sowie Vereinen zusammen. Der Förderverein berät bei der Konzipierung von Projekten im Sinne der Ziele des Fördervereins und organisiert die Zusammenarbeit.


§ 3

Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Fördervereins können natürliche volljährige Personen, juristische Personen und rechtsfähige/teilrechtsfähige Personenvereinigungen werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und in seinem Sinne zu wirken. Sofern ein Interessengegensatz zu den Zielen des Fördervereins besteht, kann eine Mitgliedschaft nicht erworben werden.

(2) Mitgliedsarten
Dem Förderverein können angehören 
(a) ordentliche Mitglieder
(b) fördernde Mitglieder
(c) Ehrenmitglieder

(3) Personen, die den Zweck des Fördervereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Aufnahmebeschluss folgt. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die die Aufnahmebedingungen von Abs. 1 nicht gegeben sind.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen des Mitglieds und bei natürlichen Personen durch Tod. Die Mitglieder sind berechtigt, mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres ihren Austritt zu erklären.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet

a) die Ziele und Zwecke des Fördervereins zu fördern,
b) an der Erfüllung der dem Förderverein obliegenden Aufgaben aktiv mitzuwirken,
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge für das laufende Jahr im ersten Quartal zu entrichten.

(2) Die fördernden Mitglieder erklären sich bereit, im Sinne der Ziele und Aufgaben des Fördervereins zu wirken.
 

§ 5

Beiträge

Die Mitglieder des Fördervereins zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Modalitäten der Beitragszahlung werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.


§ 6

Organe
Organe des Fördervereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Geschäftsführer als besondere Vertreter des Fördervereins iSv § 30 BGB soweit Geschäftsführer bestellt sind.

 
§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Fördervereins.

(2) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht auf Vertreter übertragen. Kein Vertreter darf hierbei mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit dem Mitglied, die Ausschließung oder die Klageerhebung gegen das Mitglied betrifft.

(3) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Versammlungen teil. Zu den Mitgliederversammlungen können Gäste eingeladen werden.

(4) Der Vorstand ruft die Versammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen (der Tag der Absendung wird hierbei nicht mitgezählt) schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und aller Beschlussanträge (einschließlich Wahlvorschläge) ein. Diese Frist kann bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage verringert werden.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Maßgeblich für die Frist ist das Datum des Poststempels. Bei verkürzter Einladungsfrist kann der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Einberufung hinzuweisen.

(6) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im ersten Halbjahr statt. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind oder wenn ein Fünftel der Mitgliederstimmen oder der Vorstand dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

(7) Der Vorstandsvorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung.


§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ obliegen Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Fördervereins. Die Mitgliederversammlung beschließt über Richtlinien für die Tätigkeit des Fördervereins, sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und beruft sie ab.

(2) Der vom Vorstand aufgestellte Arbeits– und Finanzplan wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

(3) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Jahresabschluss vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung benennt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer.

 
§ 9

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen und Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich, die Auflösung des Fördervereins kann nur mit den Stimmen von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(4) Bei der Wahl des Vorstandes ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich. Sind bei Vorstandswahlen mehrere Kandidaten benannt und wird die erforderliche 3/4-Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so genügt beim zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(5) Über jede Mitgliederversammlung und ihre Wahlen und andere Beschlüsse ist ein vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Dieses ist allen Mitgliedern unverzüglich unter dem Hinweis zuzustellen, dass Wünsche auf Ergänzungen oder Änderungen binnen drei Wochen nach Versendung gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen sind.


§ 10

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens sieben Vorstandsmitgliedern, die jeweils für 2 Jahre gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, von denen einer die Funktion des Kassenwartes ausübt, und höchstens weiteren vier Mitgliedern.


§ 11

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsitzende und ein Stellvertreter vertreten den Förderverein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet ist, Zweck und Ziele des Fördervereins zu erfüllen.

(3) Der Vorstand gibt dem Förderverein eine Geschäftsordnung und erarbeitet den Arbeits– und Finanzplan für das folgende Geschäftsjahr unter Darlegung der längerfristigen Gesamtkonzeption.
 
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts– und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
 

§ 12

Geschäftsführer

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter des Fördervereins iSv § 30 BGB zu bestellen.


§ 13
 
Rechnungsprüfung

Das Rechnungswesen des Fördervereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern zu kontrollieren. Ihnen ist Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

 
§ 14

Auflösung des Vereins
 
(1) Die Liquidation des Fördervereins betreibt - soweit die auflösende Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt - der Vorstand.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Erziehung und Bildung Älterer.
 

§ 15

Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 13.10.1994 mit Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 05.07.1995, am 10.06.1999, am 12.04.2003, am 10.11.2004 und 01.09.2014 beschlossen. Formale Veränderungen wurden durch den Vorstand mit Beschluss vom 01.11.2006 vorgenommen.

 
 
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